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Umwelt und Biozertifikat
I. Hinweis zur Rückgabe von Batterien und Akkus nach dem Batteriegesetz
II. Hinweis zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
III. Hinweise zur Verpackungsverordnung
IV. Bio-Zertifikat
I. Hinweis zur Rückgabe von Batterien und Akkus nach dem Batteriegesetz
Da wir Batterien und Akkus bzw. solche Geräte verkaufen, die Batterien und Akkus enthalten, sind wir nach dem Batteriegesetz (BattG) verpflichtet, Sie auf das Folgende hinzuweisen:
Batterien und Akkus dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus gesetzlich verpflichtet. Altbatterien können Schadstoffe enthalten, die bei nicht sachgemäßer Lagerung oder Entsorgung die Umwelt oder Ihre Gesundheit schädigen können. Batterien enthalten aber auch wichtige Rohstoffe wie z.B. Eisen, Zink, Mangan oder Nickel und werden wieder verwertet. Sie können die Batterien nach Gebrauch entweder an uns zurücksenden oder in unmittelbarer Nähe (z.B. im Handel oder in kommunalen Sammelstellen) unentgeltlich zurückgegeben. Die Abgabe in Verkaufsstellen ist dabei auf für Endnutzer für die Entsorgung übliche Mengen sowie solche Altbatterien beschränkt, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat.
Das Zeichen mit der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass Sie Batterien und Akkus nicht im Hausmüll entsorgen dürfen.
Unter diesem Zeichen finden Sie zusätzlich nachstehende Symbole mit folgender Bedeutung:
Pb: Batterie enthält Blei
Cd: Batterie enthält Cadmium
Hg: Batterie enthält Quecksilber
II. Hinweis zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Im Folgenden erhalten Sie Informationen über die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG):
Hersteller müssen ihre Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 23. November 2005 in Verkehr gebracht werden, mit einem Symbol (durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern) kennzeichnen und kostenlos zurücknehmen. Wir möchten Sie hiermit darüber informieren, dass derartige Altgeräte nicht als unsortierter Siedlungsabfall zu beseitigen, sondern getrennt zu sammeln und über die örtlichen Sammel- und Rückgabesysteme zu entsorgen sind.
III. Hinweise zur Verpackungsverordnung
Hinsichtlich der von uns erstmals mit Ware befüllten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsver-packungen hat sich unser Unternehmen zur Sicherstellung der Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten nach § 6 VerpackV dem bundesweit tätigen Rücknahmesystem des Dualen Systems Firma Bähr (Friedrich Bähr GmbH & Co. KG) angeschlossen. Unsere Kundennummer lautet: 12805. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.baehr-verpackung.de/entsorgungsportal.
IV. Bio-Zertifikat
Seit 2011 ist Evas Teeplantage Alexander Poetsch ein nach der EU-ÖKÖ-VO kontrolliertes und Bio-zertifiziertes Unternehmen.
ÖkoP Bio-Zertifiziert: DE-ÖKO-037, Kontrollnummer: DE-BY-037-88957-B
Wir sind nach der EU-ÖKO-VO Bio-zertifiziert für:
die Kontrollbereiche: Verarbeitung, Vermarktung und / oder Lagerung folgender zertifizierter Produkte: Tee, Teeähnliche Erzeugnisse
Unser Zertifikat können Sie hier einsehen und als PDF herunterladen.
Ein Verzeichnis (mit Suchfunktion) der nach EU-ÖKÖ-VO kontrollierten Unternehmen in Deutschland finden Sie hier.
Das Bio-Zertifikat wurde uns von folgender Öko-Kontrollstelle erteilt:
ÖkoP Zertifizierungs GmbH
Europaring 4
94315 Straubing
Tel.: 09421-96109-230
Zentrale: 09421-96109-0
Fax: 09421-96109-29
www.oekop.de
Die vorgenannte Kontrollstelle ist von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) staatlich zugelassen zur
Code-Nummer: DE-ÖKO-037
Die Eintragung der vorgenannten Kontrollstelle in das Verzeichnis der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kontrollstellen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unter Berücksichtigung der Erfüllung der Bedingungen der EN 45011 können Sie hier einsehen und als PDF-Datei herunterladen: Link
Für die Zertifizierung nach der EU-ÖKÖ-VO sind folgende Vorschriften maßgeblich:
- EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:189:0001:0023:DE:PDF
- Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle,http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:250:0001:0084:DE:PDF
- Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1235/ 2008 vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern,http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:334:0025:0052:DE:PDF
- Durchführungsverordnung(EU) Nr. 644/2014 vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern,https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0644&from=EN
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 829/2014 vom 30. Juli 2014 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern,http://www.gruenstempel.de/wp-content/uploads/2014/08/voeu-nr-829-2014-import.pdf
- Durchführungsverordnung (EU) 836/2014 vom 31. Juli 2014zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die onkologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von onkologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle,http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2014_230_R_0003&rid=9
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Dokumentationshilfe zur EU-ÖKO-VO (BMELV)
- http://www.bmelv.de/DE/Landwirtschaft/Nachhaltige-Landnutzung/Oekolandbau/oekolandbau_node.html
- http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Nachhaltige-Landnutzung/Oekolandbau/_Texte/EG-Oeko-VerordnungFolgerecht.html
- bzw. zur EU-ÖKO-VO (EUR-Lex): http://eur-lex.europa.eu/homepage.html
Erläuterungen zum Bio-Zertifikat
In „Wikipedia Die freie Enzyklopädie“ wird zum Thema „Bio-Siegel“ das Folgende ausgeführt:
„Ein Bio-Siegel ist ein Güte- und Prüfsiegel, mit welchem Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet werden.
Die Genehmigung zur Verwendung eines Siegels wird vom Herausgeber reglementiert und ist an die Einhaltung gewisser Standards und Auflagen geknüpft. Die Einhaltung der Kriterien durch die Erzeuger soll durch eine Dokumentationspflicht sowie regelmäßige Entnahme und Untersuchung von Warenproben gewährleistet werden. Überwacht wird die Einhaltung der Bestimmungen für alle Bio-Produkte in der EU durch die jeweils zuständige Öko-Kontrollstelle
Der Begriff Bio ist ein durch EU-Recht europaweit geschützter Begriff. Gleiches gilt für die Bezeichnungen aus kontrolliert biologischem Anbau und Öko. Produkte, die als Bio beschrieben werden, müssen ebenfalls den Kriterien des Bio-Siegels entsprechen, das Siegel-Logo selber aber nicht zwingend tragen.
Das Bio-Siegel kennzeichnet die Produkte, die mindestens den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung genügen.
Im Juli 2010 wurde EU-weit ein verbindliches neues Bio-Siegel eingeführt (auch als EU-Bio-Logo bezeichnet).
Die „Verordnung (EWG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen“ (Europäische Öko-Verordnung oder EG-Öko-Verordnung) definiert, wie Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Öko-Produkte gekennzeichnet sind, erzeugt und hergestellt werden müssen.
Details des Anbaus, der Produktion animalischer Lebensmittel und der Vermarktung regeln die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 und die Durchführungsverord-nung (EG) Nr. 1235/ 2008 vom 8. Dezember 2008 (Regelung der Einfuhren aus Drittländern).“
http://de.wikipedia.org/wiki/Bio-Siegel
In „Wikipedia Die freie Enzyklopädie“ wird zum Thema „Öko-Kontrollstelle“ das Folgende ausgeführt:
„Öko-Kontrollstellen sind in Deutschland staatlich zugelassene private Kontrollstellen, die jährlich die Einhaltung der Kriterien der EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) 834/2007) durch Betriebe, die ökologische Lebensmittel erzeugen, überprüfen. Bei bestandener Kontrolle sind die Betriebe berechtigt, ihre Produkte mit dem deutschen Bio-Siegel oder dem EU-Bio-Siegel (oder beiden) auszuzeichnen.
Die staatlich zugelassenen privaten Öko-Kontrollstellen in Deutschland sind zuständig für die Kontrolle-le der Erzeugung und Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln. Sie überprüfen und überwachen vor Ort die Einhaltung der EG-Öko-Verordnung. Zwischen Betrieb und Kontrollstelle wird ein Kontrollvertrag geschlossen. Der Betrieb hat dabei die Wahlfreiheit der Kontrollstelle. Der Betrieb verpflichtet sich darin, die EG-Öko-Verordnung einzuhalten und stimmt dem Standardkontrollprogramm der Kontroll-stelle zu. Landwirtschaftliche Betriebe sowie Verarbeitungs- und Importunternehmen werden mindestens einmal jährlich – bei Bedarf auch öfter – von ihrer Kontrollstelle geprüft. Die Kosten tragen die überprüften Unternehmen. In Deutschland erfolgen die jährlichen Kontrollen mit Voranmeldung der Prüfer, die zusätzlichen Kontrollen werden ohne Voranmeldung durchgeführt. In Österreich werden die jährlichen Kontrollen üblicherweise kurzfristig vorher angekündigt, weil sonst eventuell niemand angetroffen wird und ein neuer Termin nötig wäre. Unangemeldete Kontrollen finden nur stichprobenartig statt, vor allem wenn Verdachtsmomente bestehen.
Das staatliche Zulassungsverfahren für die privaten Kontrollstellen ist detailliert in der EG-Öko-Verordnung geregelt. Die deutschen Kontrollstellen unterliegen einer ständigen staatlichen Aufsicht. Die Überwachung und Zulassung der EG-Kontrollstellen erfolgt aufgrund der grundgesetzlichen Zu-ordnung durch Bund und Länder. Die genaue Aufgabenverteilung ist im deutschen Öko-Landbaugesetz geregelt. Auf Grund der föderalen Struktur sind in Deutschland mehr als zehn Überwachungsbehörden in den Ländern für derzeit etwa 20 am Markt tätige und zugelassene Kontrollstellen zuständig.“
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ko-Kontrollstelle
Stand: 03.01.2019